Winterdienst und Straßenreinigungspflicht

Allgemeine Hinweise des Ordnungsamtes zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und den Winterdienst in der Stadt Oberharz am Brocken (Winterdienst/ Schneeräumung)

Entsprechend der durch den Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken am 20.05.2014 beschlossenen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und den Winterdienst in der Stadt Oberharz am Brocken wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes an Gehwegen öffentlicher Straßen auf die Eigentümer und Besitzer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen (§ 1 Absatz 1).

Die zum Winterdienst Verpflichteten haben die Räumung der Gehwege entsprechend § 7 Punkt 8 der Satzung in der Zeit von 07.00 Uhr und 20.00 Uhr unverzüglich vorzunehmen.

Grundsätzlich gilt, bei Schneefall ist der Gehweg unverzüglich zu räumen, bei Eisglätte ist der Gehweg in voller Breite zu streuen.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an dem Ersträumenden orientieren.

Der Schnee darf nicht dem Nachbarn zugekehrt werden. Schnee von privaten Grundstücken ist nicht auf öffentliche Flächen abzulagern.

Der Winterdienst ist so durchzuführen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

Sollte der zur Straßenreinigung verpflichtete Grundstückseigentümer aus gesundheitlichen oder anderen Gründen hierzu nicht in der Lage sein, so hat er einen Dritten damit zu beauftragen.

 

Allgemeine Hinweise des Ordnungsamtes zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und den Winterdienst in der Stadt Oberharz am Brocken (Straßenreinigungspflicht)

Entsprechend der durch den Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken am 20.05.2014 beschlossenen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und den Winterdienst in der Stadt Oberharz am Brocken wurde die Verpflichtung der Reinigung der öffentlichen Straßen auf die Eigentümer und Besitzer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke bis zur Fahrbahnmitte übertragen (§ 1 Abs. 1).
(Dies gilt nicht für Grundstücke an Ortsdurchfahrten – hier verbleibt nur die Pflicht zur Reinigung der Gehwege.)

Die zur Reinigung Verpflichteten haben die Reinigung der Straßen und Gehwege entsprechend § 6 einmal monatlich bis zum letzten Werktag des jeweiligen Monats bis 13:00 Uhr durchzuführen.

Die bei der Durchführung der Reinigung anfallenden Abfälle/Fremdkörper (Schmutz, Gras, Unkraut, Siedlungsabfälle, Laub usw.) sind durch den Reinigungspflichtigen zu entsorgen. (§ 5 Abs. 2)
(Eine Abholung durch den Bauhof der Stadt Oberharz am Brocken erfolgt nicht.)

Die zur Reinigung der Straßen und Gehwege Verpflichteten werden hiermit nochmals auf die bestehenden Vorschriften hingewiesen.

Ordnungsamt
Oberharz am Brocken

 

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