Häufige Fragen

Die wichtigsten Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ)

Sondernutzungserlaubnis
 

Sondernutzungserlaubnis

Wann muss eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden?
Wenn Sie die öffentlichen Straßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

Was ist eine Sondernutzung?
Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d.h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung und Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. „kommunikative Gemeingebrauch“.

Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig: Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z.B. vor Gaststätten.

Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z.B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst. Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.

Rechtliche Grundlage für die Genehmigung von Sondernutzungen ist die städtische Sondernutzungssatzung, in deren Anlage auch die Gebühren festgelegt sind.

Kontakt

Für Nachfragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Stadt Oberharz am Brocken zur Verfügung.

Ansprechpartner
Herr Klopstock

E-Mail Torsten.Klopstock@oberharzstadt.de

Telefon
039454 - 45 237

Winterdienst und Straßenreinigungspflicht
 

Winterdienst und Straßenreinigungspflicht

Allgemeine Hinweise des Ordnungsamtes zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und den Winterdienst in der Stadt Oberharz am Brocken (Winterdienst/ Schneeräumung)

Entsprechend der durch den Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken am 20.05.2014 beschlossenen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und den Winterdienst in der Stadt Oberharz am Brocken wurde die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes an Gehwegen öffentlicher Straßen auf die Eigentümer und Besitzer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen (§ 1 Absatz 1).

Die zum Winterdienst Verpflichteten haben die Räumung der Gehwege entsprechend § 7 Punkt 8 der Satzung in der Zeit von 07.00 Uhr und 20.00 Uhr unverzüglich vorzunehmen.

Grundsätzlich gilt, bei Schneefall ist der Gehweg unverzüglich zu räumen, bei Eisglätte ist der Gehweg in voller Breite zu streuen.

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an dem Ersträumenden orientieren.

Der Schnee darf nicht dem Nachbarn zugekehrt werden. Schnee von privaten Grundstücken ist nicht auf öffentliche Flächen abzulagern.

Der Winterdienst ist so durchzuführen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

Sollte der zur Straßenreinigung verpflichtete Grundstückseigentümer aus gesundheitlichen oder anderen Gründen hierzu nicht in der Lage sein, so hat er einen Dritten damit zu beauftragen.

Allgemeine Hinweise des Ordnungsamtes zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und den Winterdienst in der Stadt Oberharz am Brocken (Straßenreinigungspflicht)

Entsprechend der durch den Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken am 20.05.2014 beschlossenen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und den Winterdienst in der Stadt Oberharz am Brocken wurde die Verpflichtung der Reinigung der öffentlichen Straßen auf die Eigentümer und Besitzer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke bis zur Fahrbahnmitte übertragen (§ 1 Abs. 1). (Dies gilt nicht für Grundstücke an Ortsdurchfahrten, hier verbleibt nur die Pflicht zur Reinigung der Gehwege.)

Die zur Reinigung Verpflichteten haben die Reinigung der Straßen und Gehwege entsprechend § 6 einmal monatlich bis zum letzten Werktag des jeweiligen Monats bis 13:00 Uhr durchzuführen.

Die bei der Durchführung der Reinigung anfallenden Abfälle/Fremdkörper (Schmutz, Gras, Unkraut, Siedlungsabfälle, Laub usw.) sind durch den Reinigungspflichtigen zu entsorgen. (§ 5 Abs. 2) (Eine Abholung durch den Bauhof der Stadt Oberharz am Brocken erfolgt nicht.)

Die zur Reinigung der Straßen und Gehwege Verpflichteten werden hiermit nochmals auf die bestehenden Vorschriften hingewiesen.

Wertstoffhof
 

Wertstoffhof - Allgemeine Informationen

Der Wertstoffhof Oberharz" in Elbingerode, Mühlental 16 (Bauhofgelände), bietet den Bürgern die Möglichkeit, regelmäßig Wertstoffe und Abfall kostenlos zu entsorgen oder die von der enwi vertriebenen Papiersäcke für losen Grünschnitt zu einem Preis von 1,00/Stück oder die grauen Abfallsäcke für Hausmüll zu einem Preis von 1,50/Stück zu erwerben. Sowohl das Leistungsspektrum als auch die Öffnungszeiten werden ggf. den Bedürfnissen aller Interessenten weiter angepasst.

Link zur ENWI

Ganzjährig werden folgende Wertstoffe und Abfälle kostenlos angenommen:

  • Grünschnitt (Kleinmengen bis max. 2 m³)
  • Sperrmüll (max. 2 m³), getrennt in Fraktionen mit ausschließlich Holzteilen und mit geringen bzw. keinen Holzanteilen
  • Elektrische Haushaltsgeräte einschl. elektronischer Geräte
  • Gasentladungslampen
  • Altmetall
  • Papier und Pappe
  • Behälterglas (Flaschen, Obst- und Gemüsegläser)
  • Alttextilien einschl. DRK-Altkleidersammlung
  • Gelbe Säcke (Kleinmengen bei Störungen der regulären Abfuhr)

Öffnungszeiten

Monate März bis einschl. Oktober

dienstags von 13 - 18 Uhr

samstags von 09 - 12 Uhr

Monate November bis einschl. Februar

dienstags von 13 - 17 Uhr

samstags von 09 - 12 Uhr

Gewerbeangelegenheiten
 

Gewerbeangelegenheiten

Alle Fragen zu den Gewerbeangelegenheiten in der Stadt Oberharz am Brocken werden von dem Gewerbeamt der Stadt bearbeitet.

Das Gewerbeamt finden Sie am Markt 1 in 38875 Elbingerode im Rathaus.

Kontaktdaten:

Ansprechpartnerin Frau Hildebrand

Telefon 039454 - 45 238

oder per mail

Folgende Gebühren werden erhoben:

  • Gewerbeanmeldung: 30,00 €
  • Gewerbeummeldung: 25,00 €
  • Gewerbeabmeldung: 20,00 €
  • vorübergehendes Gaststättengewerbe: 60,00 €(für Vereine aus dem Stadtgebiet: 20,00 €)

Alle notwendigen Formulare finden Sie weiter oben auf dieser Seite.